Abweichend von den §§ 4 und 8 Abs. 2 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 um 1,8 % und einen einheitlichen Betrag von 12 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 97/2012
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