(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor dem 5. Oktober 1999 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen:
a) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs. 1 und 34 Abs. 1 und 3 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen;
b) Bei der Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 49 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.
Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 82b, 85a bis 85d, 88 Abs. 5 und 94b des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.
(2) Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor dem 5. Oktober 1999 eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen:
a) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 lit. b des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen;
b) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 lit. c des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.
Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 88a bis 88d, 91 Abs. 5 und 97b des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.
(3) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Landtages und der Landesregierung haben Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz zu leisten. Die im Abs. 2 genannten Bürgermeister haben Pensionsbeiträge nach § 5 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und die jeweilige Gemeinde Beiträge nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu leisten.
(4) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 und die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach Abs. 3 sind nach jenen Bezügen zu berechnen, die diesen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen können den Ruhebezug auf Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen. Diesfalls ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 % zu kürzen.
(6) Personen, die Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, haben von diesen an den Rechtsträger, der den Pensionsaufwand zu tragen hat, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
a) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge bis zu einem Ausmaß von 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 8 % bzw. – wenn es sich um einen Bürgermeister handelt – 3,3 %,
b) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, 15 %,
c) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, 20 % und
d) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, 25 %.
Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezüge nach Abs. 1 oder 2 ein Anspruch auf Bezüge nach den §§ 1 oder 8, werden die Ruhebezüge für die Dauer des Anspruchs auf Bezüge stillgelegt.
(8) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind der 3. und 4. Abschnitt nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2001, 25/2009, 70/2010, 25/2011, 24/2015
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