(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf einen angemessenen, von der Gemeinde festzusetzenden Monatsbezug.
(2) Der § 1 Abs. 2 sowie die §§ 2, 3 und 7 gelten auch für die Bezüge der Bürgermeister.
(3) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften und Leistungen aufgrund des dritten Abschnittes darf die Gemeinde dem Bürgermeister keine anderen Leistungen gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 68/2013
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