Verordnungen nach § 30 des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 Abs. 3 anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.
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