(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung und des 2. Abschnittes am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im Übrigen am 5. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Der § 4 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 30/2000, tritt am 5. Oktober 1999 in Kraft.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 25/2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Der Ruhebezug einer Person, die nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 in der Fassung LGBl. Nr 25/2009 in den Ruhestand übertritt, darf den Ruhebezug, der ihr bei Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters am 1. Dezember 2009 nach dem Bezügegesetz 1998 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2009 gebührt hätte, nicht unterschreiten.
(6) Der § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 45/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(7) Die im § 4 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(8) Der Abs. 7 tritt wie folgt in Kraft:
a) für Bezüge nach § 1 Abs. 1, für Bezüge nach § 8 Abs. 1, wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, sowie für die Obergrenze nach § 10 Abs. 1 dritter Satz: rückwirkend am 30. Juni 2009;
b) für Bezüge nach § 8 Abs. 1, wenn sie nicht höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, und für Entschädigungen nach § 10 Abs. 1: am 30. Juni 2010.
(9) Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge um die Teuerungszulage findet im Jahr 2010 nicht statt. Dies gilt nicht für die Ruhe- und Versorgungsbezüge von Bürgermeistern und deren Hinterbliebenen, wenn die Bezüge nicht höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Der § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 7/2010, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(11) Ergänzend zu den Abs. 7 bis 9 wird bestimmt:
a) Die im § 4 vorgesehene Anpassung findet für die im Abs. 8 lit. a genannten Bezüge und die dort genannte Obergrenze auch im Jahr 2011 nicht statt.
b) Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge um die Teuerungszulage findet mit Ausnahme der im Abs. 9 zweiter Satz genannten Ruhe- und Versorgungsbezüge auch im Jahr 2011 nicht statt.
(12) Art. II des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(13) Die Änderung des § 8 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 68/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
(14) Die §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/1999, 30/2000, 25/2009, 45/2009, 7/2010, 32/2010, 44/2013, 68/2013, 24/2015
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