Der Monatsbezug beträgt abweichend von § 1 Abs. 1 für jene Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,
a) für den Präsidenten des Landtages 7.960,22 Euro,
b) für die Vizepräsidenten des Landtages 5.452,72 Euro,
c) für einen Klubobmann 5.994,27 Euro,
d) für ein sonstiges Mitglied des Landtages 3.842,87 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
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