(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters ist durch Verordnung der Gemeindevertretung nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf den Monatsbezug eines Landesrates nicht überschreiten.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes durch Verordnung für vergleichbare Gruppen von Gemeinden Beträge festzusetzen, die die Gemeinden bei der Festsetzung der Bezüge der Bürgermeister nicht unter- und nicht überschreiten dürfen. Die Landesregierung hat dabei den Umfang der Tätigkeit der Bürgermeister zu berücksichtigen.
(4) Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die im Abs. 3 genannten Umstände zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 7/2010
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