(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
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