(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, die Klubobmänner und die Bürgermeister sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen.
(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 bis 15 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010
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