Abweichend von § 4 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 lediglich um die Hälfte jenes Betrages, um den die Bezüge bei Anwendung des vom Präsidenten des Rechnungshofes veröffentlichten Anpassungsfaktors zu erhöhen wären.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2023
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