(1) Die § 13 und 33 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 92/2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Der Entfall des § 15, LGBl.Nr. 3/1998, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.
(3) Für Zeiten des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung vor dem 1. Jänner 2013 gelten die §§ 13 und 33 in der Fassung LGBl.Nr. 92/2012 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass
a) der Anrechnungsbetrag abweichend von § 13 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz endet, zu leisten ist;
b) die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten;
c) der Bürgermeisterpensionsfonds der Gemeinde, wenn diese einen Anrechnungsbetrag nach lit. a zu leisten hat, unverzüglich diesen Betrag zu überweisen hat;
d) die Bestimmungen über den Anrechnungsbetrag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/ 1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, in gleicher Weise für Personen gelten, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 92/2012
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