§ 29 Unverzichtbarkeit — Bezügegesetz 1998
Gliederung
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen § 28*)
§ 29 Unverzichtbarkeit
Rückverweise
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 2. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht verzichten.
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