Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre veröffentlicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2000, 45/2009, 92/2012
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