(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben und für die der § 20 Abs. 1 nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.
(2) Bürgermeister, die diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.
(3) Die Erklärung nach den Abs. 1 und 2 kann abgegeben werden
a) von Mitgliedern der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt,
b) von Mitgliedern des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach § 34 Abs. 2 angehören, und von Bürgermeistern, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 ausüben, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt und
c) von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeistern, die erst nach Inkrafftreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen drei Monaten nach der Wahl; bei Mitgliedern des Landtages ist der Wahl die Zuweisung eines Mandates gleichzuhalten.
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