(1) Das Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25/1995, ist weiter anzuwenden auf
a) ein früheres Mitglied des Landtages und der Landesregierung, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat und
b) den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer), den hinterbliebenen eingetragenen Partner und die Waisen eines verstorbenen Mitglieds des Landtages oder der Landesregierung, wenn das Mitglied des Landtages oder der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) § 20 Abs. 1 drittletzter Satz im Hinblick auf die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) § 20 Abs. 1 letzter Satz im Hinblick auf die Versorgungsbezüge;
c) § 20 Abs. 6 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag;
d) § 20 Abs. 7 betreffend die Stilllegung des Ruhebezuges.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 25/2011
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