(1) Die Bezüge sind im Voraus jeweils am Monatsersten, oder wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Die Sonderzahlungen gebühren in vier gleichen Teilen. Diese sind für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit dem Monatsbezug für den März, den Juni, den September und den Dezember auszuzahlen. Wurde die Funktion nicht während des ganzen Kalendervierteljahres ausgeübt, ist für dieses Kalendervierteljahr nur ein Sechstel der Monatsbezüge, die dem Organ in diesem Zeitraum tatsächlich zustehen, auszuzahlen.
(2) Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010
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