(1) Wenn eine Person, für die der § 21 Abs. 1 oder 2 gilt, die dort vorgesehene Erklärung nicht abgibt, haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds für diese Person Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu leisten.
(2) Pensionsbeiträge, die von einer solchen Person nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen entsprechend aufzuzinsen bis zum
a) 1. Juli 1998 für Mitglieder der Landesregierung und
b) Zeitpunkt gemäß § 34 Abs. 2 für Mitglieder des Landtages und für Bürgermeister.
Nach §§ 23 oder 39 des Landes-Bezügegesetzes überwiesene und nach §§ 22 oder 38 des Landes-Bezügegesetzes zurückgezahlte Pensionsbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rückerstattet wurden.
(3) Von dem nach Abs. 2 berechneten Betrag haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zu dem nach Abs. 2 lit. a oder b maßgeblichen Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land oder die jeweilige Gemeinde einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgesetzes abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(5) Die Überweisungen nach Abs. 3 und 4 haben zu erfolgen
a) für Mitglieder der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, bis zum 31. Dezember 1998,
b) für Mitglieder des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 angehören, und für Bürgermeister, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 ausüben, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt und
c) für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeister, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen sechs Monaten nach der Wahl.
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