§ 32 Eigener Wirkungsbereich — Bezügegesetz 1998
Gliederung
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen § 28*)
§ 32 Eigener Wirkungsbereich
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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