(1) Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl.Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1978, 49/1978, 26/1983 und 27/1989, ist weiter anzuwenden auf
a) einen früheren Bürgermeister, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat,
b) den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer), den hinterbliebenen eingetragenen Partner und die Waisen eines verstorbenen Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte und
c) eine Person, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewährt wurden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) § 20 Abs. 2 drittletzter Satz im Hinblick auf die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) § 20 Abs. 2 letzter Satz im Hinblick auf die Versorgungsbezüge;
c) § 20 Abs. 6 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag;
d) § 20 Abs. 7 betreffend die Stilllegung des Ruhebezuges.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 25/2011
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