(1) Einem Mitglied der Landesregierung gebührt beim Ausscheiden aus der Funktion, wenn es keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, auf Antrag die Fortzahlung von 75 % der Monatsbezüge unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für jedes vollendete Jahr der Funktionsausübung bis zu drei Monaten, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen besteht
a) für die Ausübung einer Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
c) aus einer Pension.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
a) auf eine Geldleistung nach Abs. 2 lit. a bis c deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat, oder
b) auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach dem Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25/1995, nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese Leistung auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009
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