(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des § 20 Abs. 1 Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge. Der § 20 Abs. 5 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges durch ein Mitglied der Landesregierung eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist; bei der Kürzung des Ruhebezuges eines Mitglieds des Landtages gilt, dass der Ruhebezug 48 % des für die Ermittlung des Ruhebezuges maßgebenden Bezuges nicht unterschreiten darf. Der § 76a Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
(2) Für Bürgermeister, die nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit dem Bürgermeister-Pensionsgesetz vorzeitig einen Ruhebezug in Anspruch nehmen, weil sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden, gilt § 20 Abs. 5 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist. Der § 79a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
(3) Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.
(4) Für Personen, auf die die Abs. 1 bis 3 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach § 13 nicht zu leisten. Der § 20 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Im Falle eines Anspruches auf Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion wegen Berufsunfähigkeit (oder Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) nach dem Landes-Bezügegesetz gelten Abs. 1 dritter und vierter Satz und § 20 Abs. 6 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 70/2010, 97/2012, 24/2015
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