Rückverweise
(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des § 20 Abs. 1 Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge. Der § 20 Abs. 5 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges durch ein Mitglied der Landesregierung eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist; bei der Kürzung des Ruhebezuges eines Mitglieds des Landtages gilt, dass der Ruhebezug 48 % des für die Ermittlung des Ruhebezuges maßgebenden Bezuges nicht unterschreiten darf. Der § 76a Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
(2) Für Bürgermeister, die nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit dem Bürgermeister-Pensionsgesetz vorzeitig einen Ruhebezug in Anspruch nehmen, weil sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden, gilt § 20 Abs. 5 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist. Der § 79a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
(3) Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.
(4) Für Personen, auf die die Abs. 1 bis 3 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach § 13 nicht zu leisten. Der § 20 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Im Falle eines Anspruches auf Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion wegen Berufsunfähigkeit (oder Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) nach dem Landes-Bezügegesetz gelten Abs. 1 dritter und vierter Satz und § 20 Abs. 6 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 70/2010, 97/2012, 24/2015
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