Organe, für die die §§ 1 oder 8 und 9 gelten, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
a) verringern sich die nach den §§ 1 oder 8 und 9 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
b) ist für das Organ ein Beitrag in Höhe von 10 % der gemäß lit. a verringerten Bezüge an die Pensionskasse zu leisten.
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