(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 3/1997, heranzuziehen ist.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) § 20 Abs. 1 im Hinblick auf die Erhöhung des Ruhebezuges;
b) § 20 Abs. 5 bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges vor dem vollendeten 65. Lebensjahr;
c) § 20 Abs. 6 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag.
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 82b, 85a bis 85d und 88 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009
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