Ra 2024/03/0007 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die sechsmonatige Frist gemäß § 6 Abs. 4 NO für den Antrag auf Anrechnung von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung nach § 6 Abs. 3 Z 3 NO beginnt zu jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem im Zusammenhang mit diesem Studium ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, sofern dies erst während der Dauer der praktischen Verwendung als Notariatskandidat erfolgt. In allen anderen Fällen (insbesondere bei Erlangung des akademischen Grades vor der ersten Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten oder während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung sowie für die übrigen Anrechnungstatbestände) bleibt es bei dem in § 6 Abs. 4 NO ausdrücklich festgelegten Zeitpunkt.