(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient oder, wenn dieses aus tatsächlichen Gründen nicht verwertet werden kann;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 12 Anrechnung von Vermögen
(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. (2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte. (…
§ 12a Nichtverwertbarkeit des aus § 10 Abs. 6 Z 1, 2 oder 11 stammenden Vermögens
…gemäß § 10 Abs. 6 Z 11 lit. a bis c stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind. Die Abgrenzung kann etwa durch einen Nachweis erfolgen, dass das aus…
§ 13 Zuerkennung gegen Sicherstellung
…Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die pfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches Voraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen der Wiener Mindestsicherung…
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