(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für
a) Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
b) Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;
c) Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, werden Ersatzansprüche grundbücherlich sicher gestellt (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu fünf Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;
3. soweit es das Sechsfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigt (Schonvermögen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 5 Einsatz der eigenen Mittel
…§ 5 Einsatz der eigenen Mittel (1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch…
§ 4 Sachliche Voraussetzungen
…gewähren, die unterstützungsbedürftig sind. (2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann. (3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt…
§ 20 Sicherstellung von Ersatzforderungen
…20 Sicherstellung von Ersatzforderungen (1) Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 mit Bescheid zu entscheiden. (2) Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Trägers der Sozialunterstützung die grundbücherliche Vormerkung…
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