(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im § 8 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
Rückverweise
VAV · VOC-Anlagen-Verordnung
§ 11 Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. (2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-…
§ 1 Geltungsbereich
… 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und 2. genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§…
§ 8 Begrenzung der Emissionen
…Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O 2 -Gehalt) nicht überschritten werden: Neuanlagen 1 ) Altanlagen gemäß § 11 organische Lösungsmittel (mg C/m 3 ) 100 150 Staub (mg/m 3 ) 2 ) 3 5 1 ) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…einer Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden; 11. Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen die Summe von flüchtigen organischen Verbindungen in diffusen Emissionen und in Abgasen; 12. Grenzwert für diffuse Emissionen maximal zulässige Menge…