(1) Dem Landesbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 8 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.
(4) Hat der Landesbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Bei teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(6) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder die Aufnahme des Beamten in eine Pensionskasse nach § 41 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder der Aufnahme in eine Pensionskasse gemäß § 41 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
| Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung | Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung |
| 8 bis 9 Jahre | 10 % |
| 20 % |
| 6 bis 7 Jahre | 30 % |
| 5 bis 6 Jahre | 40 % |
| 4 bis 5 Jahre | 50 % |
| 3 bis 4 Jahre | 60 % |
| 2 bis 3 Jahre | 70 % |
| 1 bis 2 Jahre | 80 % |
| bis zu 1 Jahr | 90 % |
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Oö. GG 2001 · Oö. Gehaltsgesetz 2001
§ 61 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist § 47 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)…
§ 47 Jubiläumszuwendung
…dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (6) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder die Aufnahme des Beamten in eine Pensionskasse nach § 41 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. …
§ 70 Generelle Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe
…1) Die Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende…
§ 48 Treueabgeltung
…1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG…