(1) Jedes Grundstück wird auf Antrag über
a) eine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oder
b) eine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,
versorgt. In Ausnahmefällen, bei Anspruch auf eine erhöhte Versorgungssicherheit, ist die Versorgung über mehrere Anschlussleitungen zulässig.
(2) Die Herstellung einer Anschlussleitung oder einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung, erfolgen durch die Stadt Wien. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Durchführung der Arbeiten zu dulden.
(3) Für die Herstellung einer abzweigenden Anschlussleitung ist eine den ungestörten weiteren Betrieb sichernde Zustimmung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der zugehörigen an der Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung vorzulegen. Die Herstellung abzweigender Anschlussleitungen ist nur für die Wasserversorgung weiterer eigenständiger Grundstücke zulässig.
(4) Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu tragen. Der Gemeinderat kann die Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) gestaffelt nach dem Innendurchmesser bis zu einem solchen von 53 mm pauschal festsetzen, wobei die Höhe dieser Pauschalen nach den festgestellten durchschnittlichen Kosten einer repräsentativen Anzahl von Anschlussleitungen erstmalig zu ermitteln ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Pauschalen kann der Gemeinderat die Pauschalen neu festsetzen.
(5) Die pauschalen Kosten setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale für befestigte oder unbefestigte Straßenoberflächen, einem Längenzuschlag und gegebenenfalls aus einem Zuschlag für einen zweiten Arbeitsgang (zur Herstellung eines Bauwasserprovisoriums).
(6) Der Gemeinderat kann durch Verordnung eine Wertsicherung der pauschalen Kosten nach Abs. 4 vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindexes – Tiefbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 6a) bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung.
(6a) Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung nach Abs. 6, hat der Magistrat für die pauschalen Kosten nach Abs. 4 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 6) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der pauschalen Kosten festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die pauschalen Kosten im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.
(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen bzw. der pauschalen Kosten vor Beginn der Herstellungsarbeiten zu leisten.
(8) Die Kosten der Instandhaltung von Anschlussleitungen trägt die Stadt Wien. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verschuldet wurden, hat dieser bzw. diese zu tragen.
(9) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung, wobei er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger Änderungen trägt die Stadt Wien.
(10) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Herstellung oder einer von ihm bzw. von ihr veranlassten Änderung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen.
(11) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die Trennung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.
§ 8 WVG · WVG · Wasserversorgungsgesetz
§ 8 Anschlussleitung
…§ 8. (1) Jedes Grundstück wird auf Antrag über a) eine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oder b) eine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer…
§ 30 Inkrafttreten
…nach Maßgabe der Wassergebührenordnung ( § 20 ) vorgeschrieben werden. (2) Alle den Gegenstand dieses Landesgesetzes bisher regelnden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes 1947, in der Fassung der Verordnung der Wiener…
§ 19 Regiezuschlag
…§ 19. Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. …
§ 6a Anschlussabgabe
…Abgabe vorschreiben. (2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ( § 7 Abs. 1 ) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung ( § 8 Abs. 1 lit. a ) oder abzweigenden Anschlussleitung ( § 8 Abs. 1 lit. b ) die Anschlussabgabe zu entrichten. (3) Für die…
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