BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenErster Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGESErster Unterabschnitt Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen§ 8

§ 8Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser

In Kraft seit 01. März 1988
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