(1) Gerichtliche Freiheitsstrafen sind in Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Strafvollzugsanstalten sind als allgemeine Anstalten oder als Sonderanstalten zu führen. In den allgemeinen Anstalten und den gerichtlichen Gefangenenhäusern ist nach Maßgabe des § 9 der Strafvollzug an allen Strafgefangenen durchzuführen, soweit für diesen Vollzug nicht Sonderanstalten eingerichtet sind.
(3) Als Sonderanstalten sind die nachfolgenden Anstalten zu errichten und zu erhalten:
1. zur Durchführung des Erstvollzuges (§ 127);
2. zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die wegen einer fahrlässig begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind (§ 128);
3. zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;
4. zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die sich wegen ihrer psychischen Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen (§ 129).
(4) Die Anstalten sind als Männer- oder Frauenanstalten oder so zu führen, daß die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen und weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (§ 103 Abs. 2 Z. 4), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (§ 114 Abs. 1) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (§ 116 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind.
Rückverweise
SH-GG · Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 4 Ausschluss von der Bezugsberechtigung
…gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG). (3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.…
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 159 Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
…besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn nach. (2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (§…
§ 158 Forensisch-therapeutische Zentren
…oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach. (2) In den forensisch-therapeutischen Zentren darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen…
§ 71 Überstellung in eine andere Anstalt
…Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 1. Die Überstellung ist ohne das in den §§ 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes vorgesehene Verfahren unmittelbar vorzunehmen. 2. Die Aufnahme- und Anhaltepflicht der Krankenanstalten richtet sich nach Abs. 2 erster und zweiter Satz…
§ 150 Entlassungshilfe
…Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebietes zur Gänze aus eigenem zu tragen, so ist ihm eine Fahrkarte für die Benützung des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (§ 8 des Gebührenanspruchsgesetzes 1965) zu beschaffen und der die Verhältnisse des Strafgefangenen übersteigende Teil der Kosten von Amts wegen zu tragen. Liegt der künftige Aufenthaltsort…