§ 9 § 9
§ 9 § 9 — NÖ LMKGVO 2010
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft . Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die erhöhten Tarife in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.
(4) Die erhöhten Entschädigungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2021 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach dem 31. Dezember 2021 gesetzt werden.
(5) § 5 und § 6 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gelten für jene Tätigkeiten, welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.