§ 30a GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…4a. Abschnitt Wahlkarten und Sonderwahlbehörde § 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus…
§ 95 Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren,Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
…gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung der Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die §§ 30a bis 30c und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.…
§ 30b Ausstellung der Wahlkarte
…das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk…
§ 8 Sonderwahlbehörden
…§ 8 Sonderwahlbehörden (1) Die Gemeinden haben, um Wählern, 1. die aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und 2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor…