§ 30a GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…4a. Abschnitt Wahlkarten und Sonderwahlbehörde § 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus…
§ 8 Sonderwahlbehörden
…§ 8 Sonderwahlbehörden (1) Die Gemeinden haben, um Wählern, 1. die aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und 2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor…
§ 30b Ausstellung der Wahlkarte
…das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk…
§ 55d Stimmabgabe durch Wahlkartenwählervor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1
…das besondere Verzeichnis gemäß § 30b Abs. 7. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 30a Abs. 2 von anderen anwesenden Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (§ 17) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, erfolgt, ist…
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