§ 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte — GemWO 1992
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 beantragen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.
(4) Fallen bei einem Wahlberechtigten gemäß Abs. 2 letzter Satz nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte weg, so hat der Wahlberechtigte die Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet.