(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
a) zwei Landesbedienstete,
b) zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer,
c) zwei Vertreter der Landarbeiterkammer,
d) die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen mit beratender Stimme.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, b und c sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c hat aufgrund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission müssen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(6) Die Gleichbehandlungskommission hat aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin der Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch
a) Tod,
b) Ablauf der Bestellungsdauer,
c) Verzicht oder
d) Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 2, 3 und 5 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
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