(1) Arbeitnehmer/innen, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB und § 16 UrlG im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3) Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der/dem Arbeitgeber/in unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
§ 14e AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 14e Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
…§ 14e. (1) Arbeitnehmer/innen, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch…
Art. 2 § 29 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 29 Abschnitt 2a
…Pensionsversicherung für Dienstnehmer § 29. (1) Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a bis § 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen…
Art. 2 § 30 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
…Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. (2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines…
Art. 2 § 31 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung
…tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge. (2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des…
Art. 2 § 32 Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
…der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz) oder 4. der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 14e AVRAG zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate, im Fall der Z 2 für längstens neun Monate, im Fall…
§ 21c BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21c 3b. Abschnitt
…ASVG . (3b) Personen, die zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts 1. gemäß § 14e AVRAG , oder 2. gemäß § 66a Landarbeitsgesetz 2021 , BGBl. I Nr. 78/2021, oder 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in…
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