(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend von 95% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
| 1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende | 100% |
| 2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte | |
| a) für den ersten und zweiten | 70% |
| b) ab dem dritten | 45% |
| 3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte |
| a) bei einem minderjährigen Bezugsberechtigten | 25% |
| b) bei zwei minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten | 20% |
| c) bei drei minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten | 15% |
| d) bei vier minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten | 12,5% |
| e) bei fünf oder mehr minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten | 12% |
| 4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß § 2 Z 5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird |
| a) für das erste Kind | 9% |
| b) für das zweite Kind | 6% |
| c) für jedes weitere Kind | 3% |
| 5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigten mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz) | 18% |
(4) Die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2 sind auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2 gleichmäßig aufzuteilen.
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 15% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt dem volljährigen Bezugsberechtigten bei einem Aufenthalt von bis zu einem Jahr nur 50% und darüber hinaus nur 30% des ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4;
2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 10/2026
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 8 Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
…3. Abschnitt Leistungen § 8 Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes…
§ 18 Einbehalt
…§ 18 Einbehalt Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit 1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 festgelegte Höhe…
§ 31a Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026
… 31a Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026 (1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 Leistungen gemäß § 8 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter…
§ 5 Einsatz der eigenen Mittel
…§ 5 Einsatz der eigenen Mittel (1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen. (2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert…
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