Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirt-schaftsverwaltung wahrzunehmen:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks gemäß den Richtlinien der IUCN (§ 2 Z 3);
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
3. den faktischen Schutz;
4. die Erstellung und Durchführung von Managementplänen (§ 4 Abs. 3) sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 7), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark auswirken;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
7. die Koordinierung und finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates, des Nationalparkforums und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
11. die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
12. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks ergeben.
Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 13 Finanzierung der Nationalparkgesellschaft
…Nationalparkgesellschaft erfolgt durch das Land Burgenland, den Bund, Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften, eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe sowie sonstige Einnahmen. (2) Zur Erfüllung der in § 12 genannten Aufgaben kann die Nationalparkgesellschaft im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur…