(1) Den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt
1. bei einer erheblichen Minderung des Ertrages,
2. bei einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung,
3. bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit,
4. bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (§ 5 Abs. 5), oder
5. bei Beeinträchtigungen, die sich aus einer Einschränkung von Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechten (§ 7) ergeben,
eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
(2) Über die Entschädigung nach Abs. 1 sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland abzuschließen.
(3) Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(4) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen
2. bei Geltendmachung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Jagd- und Fischereiberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach erstmaligem Ausschluss der Geltung des Bgld. JagdG 2017 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) oder des Bgld. FischG 2022 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) auf diesen Flächen oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung über den Verzicht der Ausübung des Jagd- und Fischereirechts oder einer Vereinbarung über die Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen wegen Ausschluss des Jagd- und Fischereirechts.
Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.
Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 12 Aufgaben der Nationalparkgesellschaft
…die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen; 7. die Koordinierung und finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten; 8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind; 9. die Führung der…
§ 8 Entschädigung
…Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden. (5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.…
§ 13 Finanzierung der Nationalparkgesellschaft
…Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschließen. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 2. (3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen…
§ 31 Übergangsbestimmungen
…1) Sofern Vereinbarungen über Entschädigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 2 bestehen, treten die Regelungen der §§ 7 und 8 jeweils erst nach rechtswirksamer…
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