Geltungsbereich
§ 2Zielsetzung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Grundsätze
§ 5Eingriffsverbote und Duldungspflichten
§ 6Bewilligungen
§ 7Jagd- und fischereiliche Planung
§ 8Entschädigung
§ 9Überwachung der Nationalparkflächen
§ 10Kennzeichnung des Nationalparks
§ 11Nationalparkgesellschaft
§ 12Aufgaben der Nationalparkgesellschaft
§ 13Finanzierung der Nationalparkgesellschaft
§ 14Vorstand
§ 15Aufgaben des Vorstandes
§ 16Zusammensetzung des Vorstandes
§ 17Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
§ 18Nationalparkdirektor/Nationalparkdirektorin
§ 19Aufgaben des Nationalparkdirektors/der Nationalparkdirektorin
§ 20Nationalparkforum
§ 21Wissenschaftlicher Beirat
§ 22Die Österreichisch-Ungarische Nationalparkkommission
§ 23Parteistellung
§ 24Zuständigkeit
§ 25Mitwirkung bei der Vollziehung
§ 26Schutz von Bezeichnungen
§ 27Strafbestimmungen
§ 28Flächenwidmung
§ 29Geltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen
Vorwort
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde:
1. die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
2. die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;
3. die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Vorgaben der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressorces (IUCN, 1994, Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten ) für Schutzgebiete der Kategorie II, in weiterer Folge IUCN Richtlinien genannt;
4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn;
5. die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgeblich:
1. Nationalpark: Der durch dieses Gesetz geregelte Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel;
2. Nationalparkgesellschaft: Die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben errichtete und nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel;
3. Nationalparkflächen: Flächen, die gemäß § 4 Abs. 2 von der Landesregierung durch Verordnung zu Flächen des Nationalparks bestimmt sind;
4. Naturzone: Eine Zone des Nationalparks, welche in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden soll;
5. Bewahrungszone: Eine Zone des Nationalparks, in der die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen;
6. Nationalparkbereich: räumlich zusammengehörige Nationalparkflächen, welche gemeinsame Merkmale aufweisen und eine Definition als Bereich daher sinnvoll erscheint;
7. Nationalparkgemeinde: Jede Gemeinde, die einen Anteil an einer Natur- oder Bewahrungszone hat;
8.
(1) Die Gebietsabgrenzung und Gliederung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten. Der Nationalpark darf nur solche Flächen umfassen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können.
(2) Die Nationalparkflächen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. In dieser Verordnung ist die Verortung sowie die Zugehörigkeit zu einer der in § 3 Z 4 und 5 definierten Zone festzulegen. Weiters können Nationalparkbereiche (§ 3 Z 6) definiert werden.
(3) Die Nationalparkgesellschaft hat die Ziele eines Naturraummanagements für Naturzone und Bewahrungszone in einem Managementplan festzulegen. Im Managementplan sind jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der IUCN Richtlinien dauerhaft zu entsprechen sowie die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (VS Richtlinie), die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(1) In der Naturzone (§ 3 Z 4) ist das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
(2) In der Bewahrungszone (§ 3 Z 5) ist jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszone zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszone ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.
(3) Ausgenommen von den Verboten der Abs. 1 und 2 sind
1. Maßnahmen zur Wahrung von Rechten auf Grund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft oder dem Land Burgenland;
2. Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die Durchführung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen gemäß § 7, die laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung, wobei diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin zu erfolgen haben.
(4) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 2 ist die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch die Nationalparkgesellschaft oder durch von dieser betraute Personen, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen.
(5) Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstige Verfügungsberechtigte von Nationalparkflächen sind verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen oder Bewahrungszonen notwendig sind, zu dulden.
(1) Nach Anhörung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin können von der Behörde mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 2 bewilligt werden, wenn
1. die Maßnahme im Zusammenhang mit der Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und dem Betrieb des Nationalparks gemäß dem Managementplan steht,
2. die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umweltbildung im Sinne des § 45 Abs. 4 NG 1990 steht,
3. der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung insbesondere für wissenschaftliche Institutionen erforderlich ist oder
4. die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparks vereinbar sind.
(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen der § 52b Abs. 1 Z 1 NG 1990 sinngemäß.
(1) In der Naturzone und in dem in Anlage 1 definierten Gebiet der Bewahrungszone, zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß §§ 1 und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß § 4 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen II, IV oder V der FFH Richtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.
(2) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (§ 4 Abs. 3) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des § 1 Z 1 bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.
(3) Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
1. die zulässigen Jagd- und Fischereimethoden;
2. die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen;
3. die zu regulierenden Wild- und Wassertierarten.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Abs. 2 für die gemäß Abs. 3 Z 3 zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.
(1) Den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt
1. bei einer erheblichen Minderung des Ertrages,
2. bei einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung,
3. bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit,
4. bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (§ 5 Abs. 5), oder
5. bei Beeinträchtigungen, die sich aus einer Einschränkung von Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechten (§ 7) ergeben,
eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
(2) Über die Entschädigung nach Abs. 1 sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland abzuschließen.
(3) Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(4) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen
(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben entweder hauptamtliche oder solche beeideten Naturschutzorgane (§§ 61 ff NG 1990), die in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis mit der Nationalparkgesellschaft stehen, als Nationalparkbetreuer und Nationalparkbetreuerinnen mitzuwirken.
(2) Die Nationalparkbetreuer und Nationalparkbetreuerinnen sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Personen, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes stehen, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und sie zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen aufzufordern;
2. Pflanzen und Tiere, Teile und Exemplare derselben, für welche Bestimmungen dieses Gesetzes, des NG 1990 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung finden, zur Sicherung des Verfalles im Sinne des § 78 Abs. 5 NG 1990 vorläufig zu beschlagnahmen sowie die zur Tat benützten Gegenstände abzunehmen, wobei die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen ist und die beschlagnahmten Pflanzen, Tiere und Gegenstände an diese Behörde abzuliefern sind;
3. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Pflanzen, Tieren und Gegenständen im Sinne der Z 2 zu durchsuchen.
Die Nationalparkgesellschaft hat entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie Informationstafeln, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu errichten. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten unentgeltlich zu dulden. Nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(1) Die Nationalparkgesellschaft dient der Verwirklichung der diesem Gesetz zugrunde gelegten Ziele und der Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben.
(2) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft befindet sich in Illmitz. Das Informations- und Dokumentationszentrum, das Zentrum für die wissenschaftliche Betreuung sowie das Zentrum für die Führung der Verwaltungsgeschäfte sind in einer oder mehreren Nationalparkgemeinden einzurichten.
(3) Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Vorstand, der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin sowie der Wissenschaftliche Beirat.
Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirt-schaftsverwaltung wahrzunehmen:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks gemäß den Richtlinien der IUCN (§ 2 Z 3);
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
3. den faktischen Schutz;
4. die Erstellung und Durchführung von Managementplänen (§ 4 Abs. 3) sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 7), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark auswirken;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
7. die Koordinierung und finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates, des Nationalparkforums und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
(1) Die Finanzierung der Nationalparkgesellschaft erfolgt durch das Land Burgenland, den Bund, Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften, eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe sowie sonstige Einnahmen.
(2) Zur Erfüllung der in § 12 genannten Aufgaben kann die Nationalparkgesellschaft im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschließen. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 2.
(3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen des Landes bedienen.
(1) Der Vorstand ist das überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft, dem zusätzlich die in diesem Gesetz genannten Aufgaben zukommen.
(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss sowie die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages;
2. die Bestellung von Abschlussprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;
3. die Bestellung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin und die Beschlussfassung über die vorübergehende Vertretung des Nationalparkdirektors oder die Nationalparkdirektorin (§ 18 Abs. 2);
4. die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin;
5. die Entlastung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin;
6. die Genehmigung des Arbeitsprogrammes;
7. die Vertretung der Nationalparkgesellschaft gegenüber dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
8. die Beschlussfassung über die Verwertung, Übertragung oder Belastung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren) außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen;
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen und direkt in den Vorstand zu entsenden. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder sind von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin direkt in den Vorstand zu entsenden. Wiederholte Bestellungen und Entsendungen sind zulässig.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt des neu bestellten Vorstandes, bleiben die bisherigen Mitglieder bis zum Amtsantritt der neu bestellten bzw. entsendeten im Amt.
(3) Die Konstituierung erfolgt in einer von der oder dem Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Vorstand aus seiner Mitte ein schriftführendes Mitglied und beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Z 12). In der Geschäftsordnung sind folgende Punkte festzulegen:
1. welche Aufgaben der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin selbständig durchzuführen hat;
2. welche Aufgaben des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin einer Zustimmung des Vorstandes bedürfen;
3. die Möglichkeiten einer Stimmrechtsübertragung zwischen den Vorstandsmitgliedern.
(4) Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 1 kann von dieser Stelle entsandte Mitglieder des Vorstandes jederzeit aus deren Funktion abberufen. Die Abberufung erfolgt in der gleichen Form wie die Bestellung bzw. Entsendung gemäß Abs. 1. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Verzicht gegenüber der jeweils entsendenden Stelle gemäß Abs. 1 erklärt sowie durch Tod. Anstelle eines abberufenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode von der entsendenden Stelle gemäß Abs. 1 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die entsendende Stelle hat die Nationalparkgesellschaft und den Vorstand unverzüglich über jede Änderung schriftlich zu informieren. Sofern die Abberufung oder der Verzicht das schriftführende Mitglied betrifft, ist in der nächsten Sitzung eine Neuwahl aus der Mitte des Vorstandes durchzuführen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedenfalls aber halbjährlich zusammen. Die Sitzungen können unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder, unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Form dieser Möglichkeiten abgehalten werden. Die Einberufung einer Sitzung und die Festlegung, ob die Sitzung unter persönlicher Anwesenheit, unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln oder in hybrider Form stattfindet, erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so zu erfolgen, dass sie den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommt; dabei sind auch die Art der Abhaltung der Sitzung und etwaige Teilnahmelinks oder Einwahldaten bekannt zu geben. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind ausreichende schriftliche Unterlagen so zur Verfügung zu stellen, dass diese den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen. Das Schriftlichkeitsgebot ist auch gewahrt, wenn die Einladung an eine vom Adressaten oder der Adressatin für diesen Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt.
(2) Der oder die Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von einem Mitglied, vom Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens vier Mitglieder, davon der oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen abgesehen von den in Abs. 5 genannten Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Beschlüsse des Vorstandes über die in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Angelegenheiten bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, davon mindestens eines Vorstandsmitgliedes, das gemäß § 16 Abs. 1 von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin entsendet wurde.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss) getroffen werden, sofern dem kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall kommt ein Beschluss zu Stande, wenn in Angelegenheiten des Abs. 4 die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, in Angelegenheiten des Abs. 5 die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, davon mindestens eines Vorstandsmitgliedes, das gemäß § 16 Abs. 1 von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin entsendet wurde, zustimmt.
(1) Dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft. Er oder sie vertritt die Nationalparkgesellschaft nach außen.
(2) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin wird vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer seiner oder ihrer Verhinderung kann der Vorstand eine in der Nationalparkgesellschaft angestellte Person zu seiner oder ihrer vorübergehenden Vertretung bestimmen. Nähere Bestimmungen dazu sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden.
(4) Zur Unterstützung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin ist eine Nationalparkdirektion einzurichten. Zur Regelung des inneren Dienstes hat der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin eine Geschäftseinteilung zu erlassen.
(1) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, sofern diese nicht dem Vorstand (§ 15 Abs. 1) oder dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 21 Abs. 1) vorbehalten sind.
(2) Zusätzlich ist er oder sie verpflichtet, dem Vorstand bis 31. Mai des Geschäftsjahres den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss des Vorjahres und bis zum 15. September einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat dem Vorstand über wichtige Angelegenheiten sowie auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer Woche mündlich oder schriftlich über die Geschäftsführung der Nationalparkgesellschaft zu berichten. Er oder sie hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(1) Das Nationalparkforum dient der Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger in Belangen des Nationalparks. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so zu erfolgen, dass die Einladung den in Abs. 4 genannten Stellen spätestens vier Wochen vor der Sitzung zukommt. Das Schriftlichkeitsgebot ist auch gewahrt, wenn die Einladung an eine vom Adressaten für diesen Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt. Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat das Nationalparkforum innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es gemeinschaftlich von mindestens einem Drittel der in Abs. 4 genannten Stellen unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich beim Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin verlangt wird. Die Sitzung hat in diesem Fall binnen vier Wochen nach der Einberufung stattzufinden. Zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Stellen sind auch das für Nationalparks zuständige Bundesministerium und die Landesregierung spätestens vier Wochen vor einer Sitzung des Nationalparkforums schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu informieren.
(3) Beschlüsse des Nationalparkforums bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.
(4) Folgende Stellen sind zu Sitzungen des Nationalparkforums schriftlich zu laden:
1. je ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder Gemeinde der Nationalparkregion, jeder Urbarialgemeinde in der Nationalparkregion und jeder Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer der Nationalparkregion,
2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Wirtschaftskammer Burgenland,
3. der Landesjagdkoordinator oder die Landesjagdkoordinatorin und der Landesfischereimeister oder die Landesfischereimeisterin,
(1) Der Wissenschaftliche Beirat dient der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin. Er besteht aus acht Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird. Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparks zuständigen Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist jederzeit möglich. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark relevant sind.
(2) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Weiters ist auf Verlangen des für Nationalparks zuständigen Bundesministeriums oder der Landesregierung eine Sitzung einzuberufen. Der Wissenschaftliche Beirat wird zu einer Sitzung von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin einberufen. Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin ist zu den Sitzungen einzuladen.
(4) Der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates, bei Verhinderung dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025.
(1) Die Österreichisch-Ungarische Nationalparkkommission dient der Koordinierung der Planung, Schaffung, Einrichtung und Erhaltung des Nationalparks in beiden Staaten, der Behandlung von Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind sowie der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. für die Republik Österreich: je ein Vertreter oder eine Vertreterin des für Nationalparks zuständigen Bundesministeriums und des Umweltbundesamtes, zwei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter oder Vertreterinnen, der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin und dem oder der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates;
2. für die Republik Ungarn: vier Vertreter oder Vertreterinnen des staatlichen Naturschutzes sowie der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin und der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates aus dem ungarischen Bereich.
(3) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit festzulegen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen sowie Beschlussfassungen zu enthalten. Bei sämtlichen Sitzungen ist der für Nationalparks zuständige Bundesminister oder die für Nationalparks zuständige Bundesministerin zu hören.
In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 3 Z 8), durch die Interessen des Nationalparks berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (§ 8 AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft nehmen und Berichte und Stellungnahmen verlangen.
(3) Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 7) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 9) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkflächen“, „Naturzone”, „Bewahrungszone”, „Nationalparkbereich“, „Nationalparkgemeinde“ oder „Nationalparkregion” für Flächen, die nicht auf Grundlage dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
(2) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkgemeinde” oder „Nationalparkregion” für Produkte oder Dienstleistungen der Nationalparkregion ist gestattet. Die Verwendung kann von der Behörde (§ 24) untersagt werden, wenn durch die Verwendung Interessen des Nationalparks gefährdet werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, wer durch Handlungen und Unterlassungen
1. den Bestimmungen der §§ 5 und 7 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder
2. den Bestimmungen des § 26 dieses Gesetzes
zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 7 300 Euro, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 2 400 Euro, zu bestrafen.
In den Naturzonen und Bewahrungszonen bleiben die den Zielen des Nationalparks widersprechenden Widmungen von Grundstücksflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ohne rechtliche Wirkung.
Die Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund des NG 1990 erlassenen Verordnungen finden auf Nationalparkflächen (§ 3 Z 3) insoweit Anwendung, als in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. § 48 NG 1990 findet jedenfalls keine Anwendung.
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Sofern Vereinbarungen über Entschädigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 2 bestehen, treten die Regelungen der §§ 7 und 8 jeweils erst nach rechtswirksamer Beendigung der jeweiligen Vereinbarungen in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erlassenen Bescheide bleiben aufrecht.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Entschädigungsverfahren nach § 28 NPG 1992 sowie Anträge, welche innerhalb der in § 28 NPG 1992 normierten Frist nach den dort normierten Bestimmungen eingebracht werden, sind auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 4 Abs. 3) sind Maßnahmen des Naturraummanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft festzulegen.
(5) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erfolgten Bestellungen des Nationalparkdirektors sowie des Wissenschaftlichen Beirates bleiben bis zum Ablauf der mit dieser Bestellung bestimmten Funktionsperiode aufrecht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die genannten Organe. Nach Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode hat eine Neubestellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7) Die Regulierungspläne gemäß § 7 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2026 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 7 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 6 vorgelegten und gemäß § 7 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.
(8) Verordnungen der Landesregierung über das Aussehen von Hinweistafeln auf Grund des § 27 NPG 1992 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes (§ 10) als landesgesetzliche Regelung weiter, sofern diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, außer Kraft.
(3) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2026 in Kraft gesetzt werden.
Anhänge
Anlage 1PDF(1) Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Verfassungsbestimmungen der §§ 44 und 45 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, sofern das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet sind;
2. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2024 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024;
3. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;
4. notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz - ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;
5. Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der Schifffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befassten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017.
(5) Ein Regulierungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Nationalparkflächen, auf die sich der Regulierungsplan bezieht;
2. die für das Kalenderjahr geplanten Maßnahmen;
3. die auf Grund des letzten Regulierungsplanes umgesetzten Maßnahmen.
(6) Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß § 60 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß § 25 Bgld. FischG 2022 erfüllen.
(7) Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone kann das Land Burgenland Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.
(8) Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 abgeschlossen werden oder über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.
(9) Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Abs. 6 beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die § 94 Bgld. JagdG 2017, nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.
(10) Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Abs. 1 ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Abs. 1 wieder anwendbar wird, ist § 7 bzw. § 13 Bgld. JagdG 2017 und §§ 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.
1. innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Fläche zur Nationalparkfläche oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung im Sinne des Abs. 2,
2. bei Geltendmachung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Jagd- und Fischereiberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach erstmaligem Ausschluss der Geltung des Bgld. JagdG 2017 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) oder des Bgld. FischG 2022 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) auf diesen Flächen oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung über den Verzicht der Ausübung des Jagd- und Fischereirechts oder einer Vereinbarung über die Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen wegen Ausschluss des Jagd- und Fischereirechts.
Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.
10. die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen im Sinne des § 8 Abs. 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
11. die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
12. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks ergeben.
11. die Beschlussfassung über Managementpläne (§ 4 Abs. 3) sowie jagd- und fischereiliche Pläne und Regulierungspläne (§ 7);
12. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und
13. die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion (§ 18 Abs. 4).
(2) Die Beschlüsse über den Voranschlag (Abs. 1 Z 1), das Arbeitsprogramm (Abs. 1 Z 6), die Belastung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren) (Abs. 1 Z 8) sowie über Verträge (Abs. 1 Z 10) sind der Aufsichtsbehörde (§ 24) binnen drei Monaten nach Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Beschlüsse über die Verwertung oder Übertragung von Grundstücken und sonstigen Werten (Abs. 1 Z 8), die Aufnahme von Darlehen und Krediten (Abs. 1 Z 9) und die Managementpläne (Abs. 1 Z 11) sind der Aufsichtsbehörde (§ 24) binnen drei Monaten nach Beschlussfassung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(4) Der Beschluss über den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss (Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 1. Oktober des folgenden Kalenderjahres zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Beschlüsse über jagd- und fischereiliche Pläne sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach Beschlussfassung - jedenfalls aber bis zum 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines jagd- und fischereilichen Planes - zur Genehmigung vorzulegen, Regulierungspläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre vorzulegen.
(6) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung (Abs. 3 und 4) nur versagen, wenn durch die Maßnahmen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, diese den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist, Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden oder die Zustimmung des Bundes gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nicht erteilt wurde.
(7) Der Vorstand kann einzelne der in Abs. 1 genannten Aufgaben mit Beschluss dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin übertragen, sofern diese mit dessen bzw. deren Funktion vereinbar sind.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden.
(6) Der oder die Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, sofern diese Aufgabe nicht dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin zukommt. Erklärungen des Vorstandes sind von dem oder der Vorsitzenden abzugeben.
(7) Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist von dem gemäß § 16 Abs. 3 gewählten schriftführenden Mitglied ein Protokoll zu führen. Bei Abwesenheit des schriftführenden Mitglieds hat der Vorstand am Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit ein anderes Mitglied zu bestimmen, das bei dieser Sitzung das Protokoll führt. Das schriftführende Mitglied kann für die Protokollführung auch eine Person heranziehen, die in einem Dienstverhältnis zur Nationalparkgesellschaft steht. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden, sofern dieser oder diese nicht an der Sitzung teilgenommen hat, von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin sowie von dem schriftführenden Mitglied, in dessen Abwesenheit von dem zur Protokollführung bestimmten Mitglied, zu unterfertigen. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied sowie der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung zu übermitteln.
4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization),
5. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Naturschutzbundes - Landesgruppe Burgenland, des WWF Österreich (World Wide Fund for Nature), von BirdLife Österreich - Gesellschaft für Vogelkunde, der Naturfreunde Burgenland sowie der Sektion Burgenland des Österreichischen Alpenvereins,
6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Wissenschaftlichen Beirates und
7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Burgenland Tourismus GmbH.
(5) Die Gemeinden der Nationalparkregion haben die Einladung samt Tagesordnung unmittelbar nach deren Einlangen und mindestens bis eine Woche vor der Sitzung öffentlich anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit hat jedermann, der einen Wohnsitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion hat, die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder andere Ideen und Anregungen bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde kundzutun. Diese Stellungnahmen sind von Seiten des Vertreters oder der Vertreterin der jeweiligen Gemeinde bei der Sitzung zusammengefasst vorzutragen oder dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin vorab zu übermitteln und bei der Sitzung zu behandeln. Stellungnahmen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Nationalparkforums in Anspruch nehmen, müssen nicht behandelt werden.
(6) Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt weder Entgelt noch Ersatz von Reisekosten.