BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 10

§ 10Urteil über den Vollstreckungsanspruch

Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.

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