Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkommnisse , die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.
NÖ LMKGVO 2010 · NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung
§ 8 § 8
…§ 8 Zeiterfassung und Dokumentation Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme…
§ 9 § 9
…§ 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft . Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter…
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