JudikaturVwGH

11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2016

Die Entscheidungspflicht des VwG nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich (Hinweis B vom 29. April 2016, Fr 2016/01/0004, mwN). Gleiches gilt für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014.

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