Spruch
G306 2311463-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX bulgarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 10.03.2025 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 9 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass durch das Verhalten des BF, gegenwärtig, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es sei dem BF zumutbar das Verfahren im Heimatland abzuwarten. Darüber hinaus besitze er keine Krankenversicherung.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und stellte folgende Anträge:
1. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
2. den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – ersatzlos beheben;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen;
4. der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben;
5. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 04.04.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 28.04.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der arbeitsfähige, ledige BF, weist im Bundesgebiet ausschließlich Wohnsitzmeldungen in JA PAZ und Obdachlosenunterkünften auf. Gegen den BF war bereits im Jahr 2014 ein Aufenthaltsverbot von 7 Jahren erlassen worden. Der BF hielt sich trotz Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet auf und wurde im Februar 2020 aufgegriffen und in Folge nach Bulgarien abgeschoben. Im Jahr 2022 wurde der BF vom Amtsgericht XXXX wegen Raubes zu 3 Jahren Haft verurteilt. Im Jahr 2023 stellte er in Österreich einen Erstantrag nach dem NAG. Mit Straferkenntnis vom XXXX .2025 wurde gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1.296,70 erlassen. Am XXXX .2025 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und befindet sich aktuell in der JA XXXX . Im Bundesgebiet hält sich, laut Angaben in der Beschwerde die Schwester des BF auf. Ein Familienleben wurde nicht behauptet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Im Sozialversicherungsregister befinden sich keine Aufzeichnungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, der Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Wann der BF in das Bundesgebiet genau einreiste ist nicht feststellbar. Feststellbar ist, dass der BF vom Amtsgericht XXXX im Jahr 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Raubes verurteilt wurde. Feststellbar ist, dass er im Jahr 2023 einen Erstantrag auf Anmeldebescheinigung stellte. Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX .2025 in Untersuchungshaft.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht eines bereits erlassenen Aufenthaltsverbotes von 7 Jahren aus dem Jahr 2014, der Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX und der nunmehrigen Verhängung der Untersuchungshaft wegen Vergehens nach dem SMG und des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.