Spruch
G312 2312617-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein ungarischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX , Ungarn, geboren, ist somit EU Bürger und trat in Österreich lediglich aufgrund seiner Straftaten und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF weist ab 2015 lediglich JA Meldungen in Österreich aufgrund seiner Haftstrafen auf.
Er ist geschieden, seine Familie (Sohn, Schwiegertochter und Enkel) lebt in Ungarn. Seine dortige Adresse ist XXXX .
Bereits im Jahr 2016 musste gegen den BF aufgrund seines Gesamtverhaltes ein Aufenthaltsverbot in Österreich erlassen werden, mit XXXX reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
Davor war er mit Urteil des LG für Strafs XXXX , XXXX , vom XXXX , rk XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, § 15 StGB (Einbruchsdiebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, Datum der letzten Tat: XXXX , Vollzugsdatum XXXX .
2. Am XXXX wurde der BF in Österreich neuerlich wegen Verdachts des § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 und Abs. 1 Z 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) festgenommen, mit XXXX die Untersuchungshaft verhängt, gegen ihn Anklage erhoben, am XXXX vom LG f Strafs XXXX wegen Verbrechen des Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, erschwerend wurden zwei Vorstrafen und mildernd sein Geständnis sowie der Versuch berücksichtigt. Die U-Haft wurde angerechnet, der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt mit XXXX festgelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 vom BFA über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und er aufgefordert binnen Fristsetzung eine Stellungnahme - auch zu gesondert angeführten Fragen - einzubringen.
4. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verfügte abgesehen von JA Meldungen über keine Wohnsitze in Österreich, keine familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen und fiel lediglich mit Straftaten in Österreich auf.
5. Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein 10-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab.
Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen. Sein bis dato gezeigtes Verhalten sowie seine gezeigte kriminelle Natur - begründet durch die zielgerichtete Einreise, der nachgewiesenen Einbruchsdiebstähle und seine gezeigten, kriminellen Handlungen - bestätigt, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und den in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Somit sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er missachte die geltende Rechtsordnung, verfüge in Österreich über keine beruflichen, sozialen oder familiären Beziehungen, keine Barmittel und könne sich seinen Aufenthalt nicht aus eigenem finanzieren, weswegen er in der Vergangenheit strafbare Handlungen setzte.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem vor, dass der BF nicht einvernommen worden sei und sich das BFA keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe. Ihm sei sein Fehlverhalten bewusst. Sein Sohn, seine Schwiegertochter und sein Enkelkind würden in Ungarn wohnen, hätten jedoch vor, künftig in Österreich zu leben. Daher stelle das Aufenthaltsverbot von 10 Jahren einen massiven Eingriff in das Privatleben der BF dar, da es ihm in dieser Zeit nicht möglich wäre, zu seiner Familie regelmäßigen Kontakt zu halten. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Behörde zurückzuverweisen in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft darstellt.
Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, seine Taten zu bereuen, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und das Aufenthaltsverbot in sein Privat- und Familienleben eingreife - sein Sohn, seine Schwiegertochter und sein Enkelkind leben in Ungarn und wollen künftig in Österreich leben, weshalb ihm dann der Kontakt zu ihnen nicht möglich sei - reist der BF, der in Österreich über keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen verfügt, regelmäßig zur Begehung von Straftaten trotz bereits einmal verhängten Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2016 nach Österreich, um sich durch Einbruchsdiebstähle finanziell zu bereichern sowie zur Verbesserung seiner finanziellen Situation. Weder sein Familienverband im Herkunftsstaat noch die bisherigen Haftübel konnten ihn bis dato davon abhalten, strafbare Handlungen zu setzen. Er ignoriert kontinuierlich die österreichischen Gesetze.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (zB über Videoeinvernahme) möglich sein wird. Seine Familienangehörige leben in Ungarn und hat er die Trennung zu diesen durch sein Verhalten und der damit einhergehenden Strafhaft selbst herbeigeführt.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.