JudikaturBVwG

G312 2313006-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2025

Spruch

G312 2313006-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine rumänische Staatsbürgerin, wurde am XXXX in Rumänien geboren, ist somit EU Bürgerin und trat in Österreich lediglich aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostitution auf. Sie ist bis dato melderechtlich in Österreich nicht erfasst und ging ihrer Tätigkeit in einer Privatwohnung, die sie zum Zweck der illegalen Prostitution anmietete, nach. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Sie ist bis dato in Österreich unbescholten, weist jedoch in Italien kriminalpolitische Vormerkungen wegen Hehlerei und Besitz von Einbruchswerkzeug auf.

2. Das BFA forderte die BF am 26.03.2025 schriftlich auf, sich unverzüglich in ihren Herkunftsstaat zu begeben.

3. Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 vom BFA wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert.

Die BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt bis dato über keine Wohnsitze in Österreich, keine familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen und fiel lediglich mit der Tätigkeit der illegalen Prostitution in Österreich auf. Im Rahmen der Rückkehrberatung zeigte sich die BF rückkehrwillig.

4. Mit Bescheid vom 24.03.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein 3jähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab.

Dagegen erhob die BF über ihre Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten der BF und damit einhergehenden Gesamtverhalten. Sie ging in Österreich in einer privat gemieteten Wohnung der illegalen Prostitution nach, weshalb sie sich der staatlichen Gesundheitskontrolle entzogen habe und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Ordnung darstelle und den in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Somit sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt die BF über ihre Rechtsvertretung unter anderem zur aufschiebenden Wirkung vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es illegal sei, sexuelle Dienste in der privaten Wohnung anzubieten und sie möchte in Zukunft legal arbeiten. Ihr sei es erst jetzt bewusst, dass sie illegal gehandelt habe und werde dies in Zukunft unterlassen. Nach ihrer Schubhaftentlassung sei sie der Aufforderung durch die Polizei, das Bundesgebiet so schnell als möglich zu verlassen, nachgekommen und in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die aufschiebende Wirkung sei daher - mangels Gefährdung durch die BF - zu gewähren, desweitern habe sie Österreich bereits verlassen, wolle jedoch bereits während des laufenden Verfahrens wieder nach Österreich kommen, um hier legal zu arbeiten.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde konkret mit dem Fehlverhalten der BF begründet. Sie ginge ohne behördliche Genehmigung der illegalen Prostitution nach, weshalb sie auch kein aktuelles Gesundheitszeugnis vorlegen konnte. Dadurch erfülle sie nicht nur den Tatbestand der Strafbestimmungen des KtnProstG, sondern stelle jedenfalls mit ihren Verhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und der Verhinderung schwerer ansteckender Krankheiten darstelle, desweiteren habe sie gegen das Meldegesetz verstoßen.

Die BF widerspricht in der Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid lediglich dahingehend, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, mit ihren Taten gegen das Gesetz zu verstoßen bzw. dass ihr Verhalte illegal sei. Sie sei davor einer legalen Prostitution nachgegangen und habe regelmäßig die Gesundheitskontrollen wahrgenommen. Sie möchte auch während des Verfahrens wieder in Österreich arbeiten, jedoch einer legalen Beschäftigung nachgehen.

Fest steht, dass die BF - nach der legalen Beschäftigung als Prostituierte - der illegalen Prostitution in einer privat gemieteten Wohnung nachging und sich damit der staatlichen Kontrolle entzog, nahm auch ab diesem Zeitpunkt keine (freiwilligen) Gesundheitskontrollen wahr. Zusätzlich hat sie sich - entgegen ihrer Verpflichtung - nicht mit Wohnsitz in dieser Mietwohnung angemeldet.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die BF befindet sich bereits wieder in ihrem Herkunftsstaat, und es wird ihr ungeachtet dessen möglich sein, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.