Spruch
G303 2309797-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, Himmelpfortgasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Kosovo und lebt laut eigenen Angaben seit 1995 in Österreich. Am 02.02.1998 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.1998 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer vom XXXX bis XXXX erteilt. Seit Ablauf des XXXX verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel mehr für das Bundesgebiet.
Der älteste Bruder des BF lebt in Österreich; weitere familiäre Kontakte konnten im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Eine Schwester des BF lebt noch im Kosovo.
Der BF weist zwölf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen § 127 StGB, § 128 Abs. 1 Z5 StGB, § 130 Abs. 1 1.Fall StGB iVm § 15 StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und § 241e Abs. 3 StGB verurteilt.
Er wurde am XXXX festgenommen und am XXXX aus der Justizanstalt XXXX XXXX ntlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letzteres wurde insbesondere damit begründet, dass beim BF eine hohe Rückfallsneigung bestehe und sich trotz des verspürten Haftübels eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und eine Tatwiederholungsgefahr zeige. Zudem sei aufgrund der Tatumstände festzustellen, dass der BF im Laufe seiner „kriminellen Karriere“ sich augenscheinlich steigerte.
Mit Schriftsatz der bevollmächtigen rechtsfreundlichen Vertretung vom 25.03.2025 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochten Bescheid des BFA vom 14.03.2025, den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2024 vor dem BFA und in der Beschwerde vom 25.03.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich wiederholt massiv straffällig wurde. Jedoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer von fast dreißig Jahren sehr wohl die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. Zudem leidet der BF an einem schwer einstellen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, an einer Coxarthrose rechts, einer Omarthrose rechts und an einer Lungen-Sarkoidose.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.