Spruch
G305 2312621-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist ledig, hat nach eigenen Angaben keine Kinder und keine Sorgepflichten.
Er hat sich zuletzt vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet aufgehalten und war in diesem Zeitraum an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach dem XXXX scheinen bei ihm an Privatadressen im Bundesgebiet keine (Haupt-)wohnsitzmeldungen mehr auf. Vom XXXX bis XXXX war er in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX (PAZ XXXX ). Seit dem XXXX bis laufend scheint bei ihm keine weitere (Haupt-)wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.
Nach seinen Angaben ist er zuletzt am XXXX ins Bundesgebiet eingereist, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings war bzw. ist er weder im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, noch eines gültigen Aufenthaltstitels.
Am XXXX wurde er von Beamten des LKA XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 28a Abs. 4 SMG festgenommen und noch am selben Tag in die JA XXXX überstellt.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der BF zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX gemeinsam mit einem weiteren Mittäter wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren. In der rechtlichen Beurteilung führte das Strafgericht aus, das der BF die ihm zur Last gelegten Delikte objektiv und subjektiv verwirklicht hat und, weil sich ein diversionelles Vorgehen oder eine Geldstrafe spezialpräventiv verboten, zu einer Freiheitsstrafe im Rahmen des § 28a Abs. 4 SMG verurteilt wurde. Im Fall des BF wertete das Gericht bei der Strafzumessung den bisher ordentlichen Lebenswandel und den untergeordneten Tatbeitrag als mildernd, als erschwerend nichts.
Anlässlich einer am XXXX stattgehabten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme des BF steht fest, dass er zuletzt am XXXX ins Bundesgebiet eingereist ist und der von ihm angegebene Zweck der Einreise dazu diente, in Österreich einer Arbeit nachzugehen. Die Frage, warum er wegen Delikten nach dem SMG verurteilt wurde, quittierte der BF damit, dass er nichts gemacht habe und zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen sei. Der BF hat nach seinen Angaben in der XXXX gewohnt, anderen Adresse 17 Personen angemeldet waren. Das Mietverhältnis ist unklar.
Mit Bescheid vom XXXX ordnete die belangte Behörde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über den BF an.
Derzeit befindet sich der BF im Herkunftsstaat.
Im Bundesgebiet leben zudem weitschichtige Verwandte des BF und ein Bruder seines Vaters.
Im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich verfügte der BF nur über einen verhältnismäßig geringen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 3.000,00.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025 sprach die belangte Behörde wider ihn aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 55 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG. Demnach sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wegen seines zitierten Gesamtfehlverhaltens erforderlich. Dafür spreche seine rechtskräftige Verurteilung. Mit seinem Verhalten habe er unter Beweis gestellt, dass er das Interesse der in Österreich aufhältigen Personen, dass sich diese wohlfühlen und das Eigentum und das Vermögen des Einzelnen geschützt bleiben mit seiner Förderung der Suchtgiftkriminalität mit Füßen getreten. Er habe sich bis zu seiner strafrechtlichen Festnahme, unter Umgehung des Meldegesetzes, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Behörde habe nur durch die Festnahme Kenntnis von seinem Aufenthalt erlangt. Er verfüge seit XXXX übe keine behördliche Meldung mehr und wäre es ihm im Fall der Entlassung nur all zu leicht, seinen Aufenthaltsort von heute auf morgen zu ändern. Die Führung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens sei nur durch seine Festnahme möglich. Es bestehe in seinem Fall der Verdacht, dass er sein Verhalten fortsetzen könnte. Zweifelsfrei widerstrebe sein weiterer Aufenthalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und der öffentlichen Ruhe.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die er gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. richtete und diesbezüglich auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützte. Der Behörde sei es nicht gelungen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids richtet, wobei mit dem zuletzt genannten Spruchpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist einerseits mit dem Fehlverhalten des BF begründet, andererseits mit den mit seinem Fehlverhalten verbundenen Auswirkungen auf die Interessen der Bevölkerung Österreichs an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung. Die hohe kriminelle Energie, die dem Verhalten des BF zugrunde liegt, ist einerseits darin begründet, dass er sich nach eigenen Angaben angeblich fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten haben will, ohne hier einer Beschäftigung nachgegangen zu sein. Abgesehen davon meldete er sich seit dem Jahr XXXX nicht mehr in Österreich an, sodass er hier als U-Boot lebte, um seine Einkünfte aus dem Drogenhandel zu finanzieren. Er ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, erst durch Zufall ins Visier der Sicherheitsbehörden gekommen, als er beim Drogenhandel erwischt wurde. Das Unterlassen jeglicher Meldung, die vom BF gemeinsam mit einem Mittäter begangenen Malversationen und nicht zuletzt der Umstand, dass er im Bundesgebiet lediglich über einen geringen Geldbetrag verfügte und hier keinen Immobilienbesitz aufweisen kann, begründen die Annahme der Gefahr des raschen Rückfalls einerseits und die hohe, vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet. Belastend kommt noch hinzu, dass es dem BF egal war, ob er mit dem von ihm gehandelten Suchtgift die Gesundheit der im Bundesgebiet aufhältigen Bevölkerung aufs Spiel setzt.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.