TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER RA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde der BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Die sofortige Ausreise der BF sei dringend erforderlich, da ihr Gesamtverhalten, insbesondere das Eingehen einer Aufenthaltsehe, Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse und die beharrliche Weigerung Österreich zu verlassen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Vorab beantragte die BF über ihre Rechtsvertretung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob gegen sämtliche Spruchpunkte der Entscheidung Beschwerde und begründete dies damit, dass ihre Schwester und ihre Nichten in Österreich leben und zu diesen eine sehr enge Beziehung bestehe. Ihre Eltern leben, wie auch eine weitere Schwester und ein Bruder in Serbien. Die BF sei zuletzt bemüht gewesen, ihr im Bundesgebiet begonnenes Studium fortzusetzen. Die BF habe einen Antrag auf Erteilung eines aktuellen Aufenthaltstitels/Fachkräfte in Mangelberufen beantragen wollen, dieses Verfahren sei derzeit beim LVwG Wien anhängig. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei jedenfalls zunächst der rechtskräftige Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten. Die BF habe Integrationsbemühungen gesetzt, wie den Deutschkurs auf B2 Niveau sowie das Studienfach Chemie, sie habe einen großen Bekannten- und Freundeskreis. Sie sei strafrechtlich unbescholten und sei die Dauer des Einreiseverbotes keinesfalls begründet. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und der BF die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuweisen, auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, die Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren aufzuheben bzw. auf ein Maß wesentlich unter 5 Jahren festzusetzen und der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
2. Die Beschwerdeführerin XXXX (BF), geboren am XXXX , ist Staatsangehörige von Serbien und spricht Serbisch als Muttersprache. Sie wurde in Majdanpek, Serbien, geboren, ist dort aufgewachsen, hat acht Jahre lang die Grundschule, danach vier Jahre Gymnasium besucht und dieses mit Matura abgeschlossen.
Die Mutter, der Vater, eine Schwester, der Bruder, eine Tante mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits der Beschwerdeführerin leben in Serbien. Sie hat zum Bruder und zu ihren Eltern regelmäßig Kontakt. Wenn die BF nach Serbien fährt, besucht sie ihre Mutter in Belgrad, ihre Eltern sind bereits seit langer Zeit geschieden.
Die BF hält sich seit 2014 in Österreich auf, seitdem verfügt sie über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie verfügte zuerst über einen Aufenthaltstitel Studentin, stellte jedoch keinen Verlängerungsantrag, sondern am XXXX einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern. Die BF gab im Zweckänderungsantrag an, dass sie in Serbien am XXXX den ungarischen Staatsangehörigen XXXX geheiratet hat. Die BF führte mit diesem jedoch kein Eheleben, die Führung eines solchen Ehelebens wurde auch nicht angestrebt. Die Ehe wurde ausschließlich geschlossen, damit sie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich behält.
3. bisherige Vorverfahren:
Mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom XXXX wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom XXXX von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Antrag vom XXXX auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehörige eines ERW-Bürgers“ wurde zurückgewiesen, da die BF aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zog die Beschwerdeführerin wieder zurück, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ab dem XXXX nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, dadurch seien auch die bisherigen Integrationsschritte erheblich relativiert. Sie sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie gehe in Österreich zwar einer Arbeit nach, sei gesund und selbsterhaltungsfähig und habe auch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich sei.
Die BF erhob gegen diesen Bescheid die gegenständliche Beschwerde und führte aus, dass sie sich seit 2014, sohin seit ca. 8 Jahren in Österreich aufhalte. Sie verfüge für diese gesamte Zeitspanne über entsprechende Aufenthaltstitel. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B2, studiere an einer Universität Chemie, absolviere ihren Führerschein, verfüge über ein Einkommen von über EUR 2.000 netto, sei sozialversichert und sozial sowie wirtschaftlich in Österreich integriert. Ihre privaten Interessen in Österreich überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch und verkündete mündlich das Erkenntnis und wies die Beschwerde ab. Die BF beantragte mit Schriftsatz vom 23.05.2022 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und erhob eine außerordentliche Revision an den VwGH. Dieser wies die Revision am 16.12.2024, Ra 2022/17/0191, zurück und bestätigte die Entscheidung.
4. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
A
1. Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
2.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde konkret mit dem Gesamtfehlverhalten der BF begründet.
Das diesbezügliche Vorbringen der BF hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – es sei jedenfalls das Verfahren vor dem LVwG hinsichtlich Aufenthaltstitel/Mangelberuf abzuwarten, außerdem greife die Aberkennung in das Privat- und Familienleben ein - geht ins Leere. Die BF zeigte bisher mit ihrem gesamten Verhalten nicht nur die Missachtung der österreichischen Gesetze, sondern im Gegenteil versuchte sie aktiv die geltenden Regelungen zB durch Eingehen der Aufenthaltsehe zu umgehen. Mit dem Wissen der Aufenthaltsehe hat sie – aus finanziellen Gründen – eine Beschäftigung aufgenommen - trotz Wissen der Illegalität, und hat Dienstgeber zur Dienstnehmereinstellung gebracht. Auch wenn die BF gewisse Integrationsschritte getätigt hat, hat die BF - wie der VwGH festgestellt hat – mit dem Eingehen der Aufenthaltsehe diese Schritte damit selbst relativiert und stellt die BF mit ihrem Verhalten eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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