JudikaturBVwG

G305 2315466-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Spruch

G305 2315466-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , zu Recht:

A) Dem gegen Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) gerichteten Teil der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2025, Zl.: XXXX , sprach das BFA gegenüber XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass gegen ihn gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlasen werde (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die mit E-Mail vom XXXX .2025 um 20:23 Uhr bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die mangels Einschränkung als vollumfängliche Bekämpfung des oben näher bezeichneten Bescheides, einschließlich des in Punkt III.) enthaltenen Ausspruchs zu werten ist.

3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 zur Vorlage. Der zuständigen Gerichtsabteilung G305 wurde der Beschwerdeakt am XXXX .2025 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Bulgarien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der Staatsbürgerschaft von Bulgarien [ZMR-Abfrage].

Er ist unverheiratet und ist weiter nicht hervorgekommen, dass er eigene und/oder an kindesstatt angenommene Kinder hätte.

Er hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten bzw. nahen Angehörigen [Bescheid vom XXXX .2025, S. 4].

1.2. Er ist nach eigenen Angaben zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2024 ins Bundesgebiet eingereist und hat sich hier unter Umgebung der melderechtlichen Bestimmungen und ohne die Voraussetzungen für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt nach den Bestimmungen der §§ 51 ff NAG zu erfüllen, sohin illegal, im Bundesgebiet aufgehalten.

Bei ihm scheinen im Bundesgebiet lediglich im Zeitraum vom XXXX .2013 bis XXXX .2014 und vom XXXX .2014 bis XXXX .2014 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf [ZMR-Abfrage]. Von diesen (Hauptwohnsitz-)meldungen abgesehen, scheinen bei ihm keine weiteren Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf [ZMR-Abfrage].

1.3. Am XXXX .2025 wurde er in XXXX im XXXX beim Diebstahl von zwei Parfums im Wert von insgesamt EUR 86,43 betreten, indem er mit dem Parfum in der Hand den Shop verließ, ohne zu bezahlen. Zudem habe er im XXXX eine Jacke betrügerisch herausgelockt, in dem er das Preisetikett mit einem billigeren austauschte und einen unter dem wahren Wert gelegenen Preis an der Kasse zahlte. Er verantwortete sich zum Tatvorwurf, der dazu diente, sich ein illegales Zusatzeinkommen zu verschaffen, geständig.

Am XXXX trat er in XXXX wegen des Verdachts der Körperverletzung in Erscheinung und wurde er aus diesem Grund auch zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

1.4. Wie schon ausgeführt, ist der BF im Bundesgebiet weder wirtschaftlich, noch sozial verankert.

Er ist weder im Besitz von Immobilien, noch von nennenswerten Ersparnissen im Bundesgebiet, die ihm einen längeren Aufenthalt ermöglichen könnten.

Darüber hinaus hat er weder Verwandte noch nahe Angehörige im Bundesgebiet.

1.5. Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte aus dem Motiv, sich hier durch Diebstähle ein illegales Einkommen zu verschaffen.

1.6. Er ist weder im Besitz von Einkünften noch von Vermögenswerten, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.

1.7. Er ist grundsätzlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegengetreten ist, getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Der angefochtene Bescheid enthält eine solche Begründung zu Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Demnach hätten sich um Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots gesprochen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten ist, weil er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berührt.

Mit seiner Beschwerde ist der Begründung zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Er hat auch sonst kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis ist der Beschwerde derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.

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