JudikaturBVwG

G306 2309707-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. April 2025

Spruch

G306 2309707-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 13.02.2025 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein 6-jhähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Aufgrund des bisherigen strafbaren Verhaltens des BF solle ihm die Möglichkeit genommen werden, wieder straffällig zu werden. Eine sofortige Ausreise solle dies vermeiden. Aufgrund der negativen Zukunftsprognose welche einen Rückfall befürchten lasse, stelle ein weiterer Aufenthalt eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei darüber hinaus als erwiesen anzusehen, dass der BF ungefährdet in sein Heimatland zurückkehren könne. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre.

Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften und Stattgabe der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes zu reduzieren sowie die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragte.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 17.03.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 25.03.2025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der arbeitsfähige, ledige BF, weist im Bundesgebiet seit dem 02.04.2019 bis dato, mit einer einmaligen 5-monatigen Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 16 Monate einer Erwerbstätigkeit nachging. Seit seinem Aufenthalt bezog der BF insgesamt 15 Monate Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld.

Die BF weist im Bundesgebiet zwei strafrechtliche Verurteilungen auf, LG XXXX Zahl XXXX vom XXXX , rk XXXX .2023 wegen versuchter gefährlicher Drohung und Nötigung, Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt auf 3 Jahre (Probezeit wurde am XXXX .2024 auf 5 Jahre verlängert) aufgrund der zweiten Verurteilung vom LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, rk XXXX .2024, Vergehen nach dem SMG sowie Sachbeschädigung, Freiheitsstrafe 14 Monate, davon 11 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung Bewährungshelfer.

Im Bundesgebiet hat der BF kein Familienverhältnis und leben hier keine Angehörige.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Der BF hält sich zwar seit Februar 2019 im Bundesgebiet auf, hat jedoch über die Jahre nicht die Voraussetzungen eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes erlangt, da er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllte. Der BF besitz seit dem 07.05.2024 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ und geht aktuell seit Jänner 2025 einer Erwerbstätigkeit nach. Wie unter Punkt 1. bereits festgestellt, hat der BF seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich 16 Monate gearbeitet und 15 Monate lang Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld kassiert. Im Überwiegenden Teil war der BF arbeitslos und ohne geregeltem Einkommen.

Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.

Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der von BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.

Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.