Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 12.04.2024 in Untersuchungshaft genommen, unter anderem wegen des Verdachts, er habe Suchtgifthandel betrieben.
Daraufhin teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2024 mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei, und er innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, abgeben könne.
Hierauf erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), hat gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und hat eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 22.05.2025, in welcher unter anderem vorgebracht wird, die Behörde habe nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft, ob im vorliegenden Fall durch den Erlass des Einreiseverbots eine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt.
Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im EU-Raum habe zu einer mangelhaften Interessenabwägung geführt. Der Beschwerdeführer habe eine italienische Staatsangehörige geheiratet und habe ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in der Schweiz. Seine Frau lebe mit den Kindern in der Schweiz. Auch er habe in der Schweiz gelebt und habe dort einen gültigen Aufenthaltstitel.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde vom 22.05.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zu einer mangelhaften Interessenabwägung geführt habe.
Im vorliegenden Fall kann innerhalb der vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten könnte.
Es ist eine nähere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.